Sambo Vikings Wiesbaden
 

Die Satzung


Sambo Vikings e.V.
Satzung
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Sambo Vikings e. V.“.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Wiesbaden
§2 Zweck
Der Verein „Sambo Vikings e.V.“ verfolgt ausschließlich (§56 AO) und unmittelbar (§57 AO) gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (§51ff.AO.).
Zweck des Vereins ist Verbreitung von SAMBO als Kampfsportart in Deutschland und Westeuropa. Förderung des interkulturellen und gesellschaftlichen Austausches zwischen den Sportlern aus allen Ländern. Entwicklung und Stärkung der internationalen Beziehungen. Förderung und Integration durch Sport.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten/Freizeit- und Wettkampfsport verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (§55 AO).
Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Bedarf können auf Beschluss des Vorstandes, Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 S1 Nr.26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
Personen können auf Beschluss des Vorstandes mit Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung beauftragt werden. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Im Übrigen haben Organmitglieder und die ehrenamtlichen Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten für den Verein notwendig entstanden sind. Für einzelne Personen können Pauschalen über die Höhe des Aufwendungsersatzes festgelegt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§51ff AO).
Der Verein ist berechtigt, Erträge ganz oder teilweise einer freien Rücklage (§57 Nr.7 Bst. a AO) oder einer Betriebsmittelrücklage (§58 Nr.6 AO) zuzuführen, um die satzungsgemäßen Zwecke (§2Abs.1) nachhaltig erfüllen zu können. Für die Ausführung eines bestimmten Planvorhabens kann ebenfalls eine Investitionsrücklage (§58 Nr.6 AO) gebildet werden, die aber in einer angemessenen Zeit wieder aufzulösen ist.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Grundsätze und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.
Die Aufnahme von Minderjährigen bedarf die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Laufende Änderungen der Bankverbindungen sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§ 5 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter
Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
• Name und Anschrift,
• Bankverbindung
• Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie
• E-Mail-Adresse,
• Geburtsdatum,
• Staatsangehörigkeit
• Lizenz(en),
• Ehrungen,
• Funktion(en) im Verein,
• Wettkampfergebnisse,
• Zugehörigkeit zu Mannschaften,
• Startrechte und ausgeübte Wettbewerbe,
2. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der (die) Empfänger(in) die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
3. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins und des Sportbetriebes nötig sind. Hierzu gehören, Name, Anschrift, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang sowie Einstufungen in Behindertenklassen.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung /Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
4. Als Mitglied des Landessportbundes, des Hessischen Samboverbandes und des Hessischen Turnverbandes, ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten über seinen Landesverband dorthin zu melden.
Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes- bzw. Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen übergeordneten Verbandshierachien sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen der übergeordneten Verbandshierachien übermittelt der Verein personenbezogene Daten und gegebenenfalls Fotos seiner Mitglieder an diese zur Bearbeitung und Veröffentlichung.
Übermittelt werden an den Landessportbund, dem Hessischen Judoverband und dem Hessischen Turnverband der Name, Anschrift, Geburtsdatum, Wettkampfergebnisse, Startberechtigungen, Mannschaftsaufstellungen, praktizierte Wettbewerbe, Lizenzen, Vereins und Abteilungszugehörigkeit, Informationen zur Einstufung in Behindertenklassen sowie bei Vereinsfunktionen auch Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adresse.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des verarbeitenden Verbandes der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Einzelfotos von seiner Homepage.
5. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und –soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.
Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen /Übermittlungen.
6. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte)
benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
7. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
8. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.
Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
9. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Ein Austritt aus dem Verein ist zum 30.6. und zum 31.12. eines Kalenderjahres möglich.
Eine schriftliche Kündigung muss immer 3 Monate vorher, also zum 31.3. und zum 30.9. eines Kalenderjahres, beim Vorstand eingehen. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
• wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
• wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
• wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
• wegen unehrenhafter Handlungen.
Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand
§7 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
• Verweis,
• Angemessene Geldstrafe
• Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.
Maßregelungen sind mit der Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§8 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme, gegen einen Ausschluss sowie gegen eine Maßregelung ist Einspruch zulässig.
Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorstand einzureichen.
Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.
§9 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Einzelheiten, insbesondere die Höhe der Beiträge, regelt der im Zeitpunkt der Stellung des Antrags gültigen Aufnahmeantrag.
Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.
§10 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder (natürliche Personen vom vollendeten 16.Lebensjahr an).
Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Als Mitglieder des Vorstandes beziehungsweise des Präsidiums, sind natürliche Personen vom vollendeten 16. Lebensjahr an wählbar.
§11 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung,
• der Vorstand,
• das Präsidium
§12 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Kalenderjahr in der ersten Jahreshälfte statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
• der Vorstand oder das Präsidium beschließt,
• ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand oder beim Präsidium beantragt hat. Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist entweder schriftlich oder durch Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage bekannt zu geben.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
• Kassenberichte (= Bericht des Schatzmeisters) und Bericht der Kassenprüfer
• Entlastung des Vorstandes
• Wahlen, soweit diese erforderlich sind
• Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, Gebühren und Umlagen, die Entlastung und die Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen, sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung in einer zwei Drittel Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung (gemäß § 58 Nr. 4 BGB) wird in einer Niederschrift festgehalten und durch den Präsidenten und Schriftführer unterschrieben.
§13 Vorstand
Den Vorstand (§26 BGB) bilden
• der/die Präsident/-in,
• der/die Vizepräsident/-in,
• der/die Schatzmeister/-in
• der/die Schriftführer/-in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden.
Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
Ungeachtet davon, sollten Vorstandssitzungen vierteljährlich stattfinden und werden jeweils von einer zur nächsten terminiert.
Der/die Präsident/-in beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes.
Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mehr als 50% der Vorstandsmitglieder erforderlich.
Die Beschlussfassung kann dann durch einfache Mehrheit erfolgen.
§14 Präsidium
Das Präsidium bilden
• der/die Präsident/-in des Vorstands (§12)
• der/die Vizepräsident/-in des Vorstands (§12)
• der/die Schatzmeister/-in des Vorstands (§12)
• der/die Schriftführer/-in des Vorstands (§12)
• Der/die Sportwart/in
• Der/die Jugendwart/in
• Der/die Abteilungsleiter/in
• Der/die Jugendsprecher
Die Mitglieder des Vorstandes sind stets Mitglieder des Präsidiums.
Sie wählen die übrigen der vorgenannten Mitglieder des Präsidiums (Sportwart, Jugendwart, Abteilungsleiter und Jugendsprecher) für die Amtsdauer von 2 Jahren.
Weitere Präsidiumsmitglieder können vom bestehenden Präsidium aufgenommen werden, sofern sich hierfür eine ¾ Mehrheit des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Präsidiums ausspricht.
Eine Präsidiumssitzung kann von jedem Präsidiumsmitglied einberufen werden.
Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
Ungeachtet davon, sollten Präsidiumssitzungen vierteljährlich stattfinden und werden jeweils von einer zur nächsten terminiert.
Der/die Präsident/-in beruft und leitet die Sitzungen des Präsidiums.
Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mehr als 50% der Präsidiumsmitglieder erforderlich.
Die Beschlussfassung kann dann durch einfache Mehrheit erfolgen, es sei denn, die Satzung sieht eine andere Mehrheit vor.
§15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
• der Vorstand mit einer Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
• von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
In der außerordentlichen Mitgliederversammlung, die Auflösung des Vereins beschließt, haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaften oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der Körperschaft an den Landessportbund Hessen e.V., der das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§17 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde durch die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung am 01.05.2022 beschlossen.
Unterzeichnet: Name Vorname Unterschrift
Berger Eugen
Kursanow Alexander
Enov Leonid
Berger Irina
Matofij Vitalij
Vinnikova Evgenia
Kashin Wasilij
Korkhin Alexander
Bierich Sergej
Mykhailo Denysenko
Sashilina Anastasia
Weiland Andreas